1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 16. August 2018 (wasserbauliche Sondernutzungsbewilligung nach Art. 9 GNG) sei insoweit aufzuheben, als darin die jährliche Nutzungsentschädigung auf Fr. 1'415 festgelegt wird; 2. Das Bewilligungsverfahren sei an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der Nutzungsentschädigung zurückzuweisen; 3. Eventualiter: die Nutzungsentschädigung sei auf Fr. 1'072 festzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.