Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 4/19 b) Am 29. Januar 2020 erläuterte der zuständige Sachbearbeiter im Rahmen einer vorläufigen Beurteilung, dass die Vorinstanz die Nutzungsentschädigung aufgrund der tatsächlich genutzten Flächen angehoben habe. Gestützt auf diese Fläche ergebe sich eine Nutzungsentschädigung von Fr. 1'415.–, weshalb der Rekurs schlechte Aussichten auf Erfolg habe. Daraufhin beantragte die Rekurrentin Einsicht in die Rekursakten sowie Fristansetzung für eine allfällige Stellungnahme. c) Mit Schreiben vom 5. März 2020 stellt die Rekurrentin neu folgende Anträge: