Die vom Blockwurf bedeckte Fläche gelte aber auch als nutzungsentschädigungspflichtig. Zum besseren Verständnis legt die Vorinstanz der Vernehmlassung eine Überblendung der drei unterschiedlichen Flächen bei. Aufgrund der grösseren Fläche habe auch die Nutzungsentschädigung erhöht werden müssen. Abb. 3.: Überblendung