Aufgrund dieser Differenz habe die Vorinstanz eine Überprüfung der tatsächlich genutzten Flächen mittels eines Orthofotos aus dem Geografischen Informationssystem (GIS) vorgenommen. Dabei sei festgestellt worden, dass die tatsächlich genutzte Fläche 228 m2 betrage (200 m2 über Hoheitsgebiet des Kantons St.Gallen und 28 m2 über privatem Grund). Die im Jahr 1998 deklarierten Abmessungen des Objekts seien falsch gewesen und die in der Situation vom 31. Dezember 2018 deklarierte Abmessung habe offenbar nur die Fläche bis zur Innenkante des Blockwurfs beinhaltet. Die vom Blockwurf bedeckte Fläche gelte aber auch als nutzungsentschädigungspflichtig.