D. a) Mit Vernehmlassung vom 8. November 2018 beantragt die Vorinstanz den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass nicht bezweifelt werde, dass seit der letzten Bewilligungserteilung keine Veränderungen am Objekt vorgenommen worden seien. Massgeblich für die Berechnung der jährlich geschuldeten Nutzungsentschädigung sei aber diejenige Fläche, welche tatsächlich oder aufgrund von Abgrenzungseinrichtungen wie Pfählen, Ketten, schwimmenden Balken, Ufermauern oder Schüttungen usw. dem Gemeingebrauch entzogen seien. Demnach sei die vom Objekt tatsächlich beanspruchte Wasserfläche zu ermitteln.