Für diese Behauptung fehle es an jeglicher Begründung. Weiter sei zu berücksichtigen, dass aufgrund des stark schwankenden Wasserstands der Hafen während eines grossen Teils des Jahres nicht brauchbar sei und aufgrund der sich verändernden Wasserlinie die effektiv beanspruchte Fläche variiere. So hätte beispielsweise im Sommer 2018 ab anfangs Juli das Bootshaus und der Bootshafen nicht Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 3/19 mehr benutzt werden können. Dieser Umstand sei bei der Festlegung der Entschädigungshöhe zu berücksichtigen.