Zur Begründung wird geltend gemacht, dass die wasserbaulichen Anlagen seit Erteilung der Sondernutzungsbewilligung im Jahr 1999 nicht verändert worden seien. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Nutzungsentschädigung im Vergleich zur Bewilligung aus dem Jahr 1999 ohne jegliche Begründung um über 30 % erhöht habe. Im Begleitschreiben zur Sondernutzungsbewilligung habe die Vorinstanz lediglich ausgeführt, dass die Nutzungsentschädigung aufgrund der tatsächlich genutzten Fläche angehoben worden sei. Für diese Behauptung fehle es an jeglicher Begründung.