Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 2/19 31. Dezember 2018 befristete Sondernutzungsbewilligung nach Art. 9 Abs. 1 Ziff. 5 des Gesetzes über die Gewässernutzung (sGS 751.1; abgekürzt GNG) für den Weiterbestand des Bootshauses und des Stegs. Die jährlich zu leistende Nutzungsentschädigung wurde dabei auf Fr. 1'072.– (Stand Landesindex der Konsumentenpreise; Jahresdurchschnitt 1997: 683,5 Pt. [Basis: August 1939 = 100 Pt.]) festgelegt. Für die Bemessung der beanspruchten Fläche war der Plan Situation 1:500 vom 16. Dezember 1998 massgebend.