Im vorliegenden Fall ist der Rechtsvertreter zugleich Teil der Erbengemeinschaft. Mithin liegt eine Prozessführung in eigener Sache vor. Entsprechend ist lediglich eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Erw. 9.4). BDE 2020 Nr. 82 finden Sie im angehängten PDF-Dokument © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20 Kanton St.Gallen Baudepartement 18-5981 Entscheid Nr. 82/2020 vom 28. August 2020