Die unaufgefordert eingereichte Vernehmlassung der Vorinstanz ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Erw. 3.5.3). Ein privates Bootshaus steht der Öffentlichkeit nicht offen. Der Ausschluss des Gemeingebrauchs ist nicht nur vorübergehend, sondern dauernd, weshalb die Voraussetzungen der Sondernutzung erfüllt sind (Erw. 5.2). Die von der Vorinstanz festgelegte Nutzungsentschädigung steht im Einklang mit dem GNG, der VNEGNG und der Richtlinie zur VNEGNG (Erw. 6.1). Die Schwankung der Wasserlinie ist bei der Festlegung der Nutzungsentschädigung nicht zu berücksichtigen (Erw. 6.3). Im vorliegenden Fall ist der Rechtsvertreter zugleich Teil der Erbengemeinschaft.