BDE 2020 Nr. 82 Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP; Art. 9 Abs. 1 Ziff. 5 GNG; Art. 5 VNEGNG; Art. 98 Abs. 2 VRP. Ein gegen den Sachbearbeiter gerichtetes Ausstandsbegehren ist unbegründet, wenn im Rekursverfahren versucht wurde, eine gütliche Einigung zu erzielen und hierbei eine vorläufige Beurteilung zu den Erfolgsaussichten eines Rekurses abgegeben wurde (Erw. 2). Die Vorinstanz hat die in der angefochtenen Verfügung fehlende Begründung im Rahmen ihrer Rekursvernehmlassungen nachgeliefert, womit die Gehörsverletzung als geheilt gilt. Die unaufgefordert eingereichte Vernehmlassung der Vorinstanz ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Erw. 3.5.3).