{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-5981_2020-08-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=158&type=1563347022&cHash=26715ab63f452b8edb91682a68f0be3d", "Checksum": "ae3ee85fa60180543cb5dc4b8683158a"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-5981"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 28.08.2020 18-5981"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:15:02", "Checksum": "4f84aec93d7b50a33bd4def5d4a3eaf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 28.08.2020 18-5981\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 18/19\n9.5 Der Rechtsvertreter der Rekurrentin reicht mit Schreiben vom\n23. April 2020 eine detaillierte Kostennote in der Höhe von insgesamt\nFr. 11'371.55 samt Barauslagen von Fr. 307.55 und Mehrwertsteuer\nein. Damit ist dargetan, dass das Rekursverfahren zwar mit einigem\nZeitaufwand verbunden war und dass der Rekurrentin dadurch Kosten\nentstanden sind. Gründe, die es vorliegend jedoch rechtfertigen würden, von der oben dargelegten Praxis in Zusammenhang mit Umtriebsentschädigungen abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Barauslagen gelten mit der Umtriebsentschädigung als abgegolten. Als echter\nSchadenersatz ist die Umtriebsentschädigung im Gegensatz zu den\nAnwaltshonoraren nicht mehrwertsteuerpflichtig (HIRT, a.a.O., S. 197\nund S. 198 f.). Aufgrund der mehrmaligen Eingaben bedingt durch die\nGehörsverletzung ist die Umtriebsentschädigung im oberen Bereich\nfestzusetzen (Fr. 500.–). In Anbetracht des Verfahrensausgangs hat\ndie Rekurrentin indessen nur Anspruch auf die halbe Entschädigung\n(Fr. 250.–); sie ist vom Staat (Amt für Wasser und Energie) zu bezahlen.\n\nEntscheid\n\n1.\na) Das Ausstandsbegehren der Erbengemeinschaft A.___, bestehend aus B.___, C.___, D.___ und E.___ wird abgewiesen.\n\nb) Der Rekurs der Erbengemeinschaft A.___ wird abgewiesen.\n\n2.\na) Die Mitglieder der Erbengemeinschaft A.___ bezahlen unter solidarischer Haftung eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.–.\n\nb) Der am 28. September 2018 von der Erbengemeinschaft A.___\ngeleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird angerechnet.\n\nc) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von\nFr. 1'500.– beim Staat wird verzichtet.\n\n3.\nDas Begehren der Erbengemeinschaft A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der Staat (Amt für Wasser und Energie) entschädigt die Erbengemeinschaft A.___ ausseramtlich mit insgesamt Fr. 250.–.\n\nDie Vorsteherin\n\nSusanne Hartmann\nRegierungsrätin\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 19/19\n"}