{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-5981_2020-08-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=158&type=1563347022&cHash=26715ab63f452b8edb91682a68f0be3d", "Checksum": "ae3ee85fa60180543cb5dc4b8683158a"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-5981"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 28.08.2020 18-5981"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:15:02", "Checksum": "4f84aec93d7b50a33bd4def5d4a3eaf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 28.08.2020 18-5981\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 16/19\nGebrauch macht, ist ihr überlassen. Es steht der Rekurrentin frei – vorbehalten allfälliger Bewilligungspflichten – mit geeigneten Massnahmen (Ausbaggern, Entfernung von Auflandungen usw.) die Nutzbarkeit des Hafens zu verbessern. Es steht ihr aber auch frei, nichts zu\nunternehmen und den Hafen nur zu nutzen, wenn es die Wasserstände erlauben. Auf die Höhe der Nutzungsentschädigung hat dies\nkeinen Einfluss. Massgebend ist, dass das öffentliche Gewässer bzw.\nder Zugang zum öffentlichen Gewässer aufgrund der Abgrenzungseinrichtungen während der ganzen Dauer der Sondernutzungsbewilligung dem Gemeingebrauch entzogen ist. Die Rüge der Rekurrentin,\ndie Nutzungsentschädigung sei wegen schwankenden Pegelständen\nzu reduzieren, ist daher unbegründet.\n\n7.\nZusammenfassend ergibt sich, dass das Ausstandsbegehren gegen\nden juristischen Sachbearbeiter der Rechtsabteilung abzuweisen ist.\nIn der Sache erweisen sich die festgestellten Flächen und die gestützt\ndarauf festgelegte Nutzungsentschädigung als korrekt. Der Rekurs ist\ndeshalb unbegründet und ebenfalls abzuweisen.\n\n8.\n8.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt insgesamt Fr. 4'000.–\n(Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5) und setzt sich aus Fr. 1'000.– für den Entscheid\nüber das Ausstandsbegehren und Fr. 3'000.– für den Rekursentscheid\nin der Sache zusammen. Die amtlichen Kosten für das Ausstandsbegehren sind der Rekurrentin aufzuerlegen, da sie diesbezüglich vollständig unterliegt. Bei den Kosten für den Rekursentscheid in der Sache ist zu differenzieren. Die Rekurrentin unterliegt zwar in der Sache,\nobsiegt indessen in Bezug auf die geltend gemachte Gehörsverletzung. Demgegenüber hat die von der Rekurrentin gerügte Verfahrensdauer keinen Einfluss auf die Verlegung der amtlichen (wie auch der\nausseramtlichen) Kosten. Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist es\nangemessen, der Rekurrentin die amtlichen Kosten zur Hälfte\n(Fr. 1'500.–) aufzuerlegen. Die andere Hälfte (Fr. 1'500.–) trägt der\nStaat (VerwGE B 2019/6 vom 1. Juli 2019 Erw. 5). Damit sind der Rekurrentin amtliche Kosten von insgesamt Fr. 2'500.– aufzuerlegen.\nDem Staat werden amtliche Kosten von Fr. 1'500.– auferlegt, auf deren Erhebung wird jedoch verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\n8.2 Der von der Rekurrentin am 28. September 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist anzurechnen.\n\n9.\nDie Rekurrentin stellt ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen\nKosten.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 17/19\n9.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen\nZivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n9.2 Die Rekurrentin hatte zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Rekurs zu erheben. In materieller Hinsicht unterliegt sie jedoch vollständig. Es ist daher in Anwendung des Verursacherprinzips angezeigt,\nder Gehörsverletzung durch die Vorinstanz Rechnung zu tragen und\nder Rekurrentin eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.\n\n9.3 Den Rekurs hat der Rechtsvertreter ausdrücklich als Willensvollstrecker der Rekurrentin erhoben. Der vom Willensvollstrecker für den\nNachlass geführte Prozess wirkt zwar formell nur für oder gegen ihn.\nDa sein Tätig werden aber auf fremde Rechnung erfolgt, d.h. zu Gunsten oder zu Lasten des Nachlasses prozessiert er nicht im eigenen\nInteresse und hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 129 V\n113 Erw. 4.2). Der Rechtsvertreter der Rekurrentin ist im Anwaltsregister des Kantons Zug eingetragen, womit grundsätzlich die Bestimmungen der Honorarordnung (sGS 963.75; abgekürzt HonO) zur Anwendung gelangen. Im vorliegenden Fall handelt der Rechtsvertreter\nzwar als Willensvollstrecker für den Nachlass. Zugleich ist er aber Teil\nder Erbengemeinschaft. Mithin liegt unabhängig seiner Tätigkeit als\nWillensvollstrecker dennoch eine Prozessführung in eigener Sache\nvor (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-3539/2016 vom 8. Juni\n2017 Erw. 10.3).\n\n9.4 In eigener Sache prozessierende Rechtsanwälte werden gleich\nbehandelt wie Parteien ohne Rechtsvertreter (R. HIRT, Die Regelung\nder Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/ St.Gallen 2004, S. 200). Nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte haben grundsätzlich mangels eines besonderen Aufwands\nkeinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98ter\nVRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO; vgl. dazu und zum\nFolgenden: VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 Erw. 4.3 ff.,\nzusammengefasst in: Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen\n2014/I/6). Dass ihnen gleichwohl ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf deshalb einer besonderen Begründung. Eine Umtriebsentschädigung erfolgt somit nur ausnahmsweise, insbesondere wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, wenn der getätigte Aufwand erheblich ist und\nzwischen dem betrieblichen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Nicht anwaltlich vertretenen Personen spricht das Baudepartement lediglich eine Umtriebsentschädigung ohne Bezugnahme auf den Anwalts- oder einen\nanderen Branchentarif zu, und zwar praxisgemäss in der Höhe von\nFr. 300.– bis Fr. 500.– (vgl. auch hierzu VerwGE B 2013/178 vom\n12. Februar 2014 Erw. 5, insbesondere Erw. 5.1 mit Hinweisen).\n\n"}