{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-5981_2020-08-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=158&type=1563347022&cHash=26715ab63f452b8edb91682a68f0be3d", "Checksum": "ae3ee85fa60180543cb5dc4b8683158a"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-5981"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 28.08.2020 18-5981"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:15:02", "Checksum": "4f84aec93d7b50a33bd4def5d4a3eaf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 28.08.2020 18-5981\n\n5.1 Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 reichte die Rekurrentin ein\nGesuch um Erneuerung der Sondernutzungsbewilligung bis zum Jahr\n2038 ein. Hierzu reichte sie einen Grundbuchplan im Massstab 1:500\nein, auf welchem das Bootshaus, der Steg und der Blockwurf eingezeichnet war. Bei der Überprüfung des Gesuchs stellte die Vorinstanz\nfest, dass zwischen der Sondernutzungsbewilligung aus dem Jahr\n1999 und dem gegenständlichen Gesuch Abweichungen hinsichtlich\nder beanspruchten Flächen bestanden. Nach einer Überprüfung anhand eines Orthofotos stellte sich heraus, dass die im Jahr 1998 deklarierten Abmessungen des Objekts falsch gewesen waren und die in\nder Situation vom 31. Dezember 2018 deklarierte Abmessung offenbar\nnur die Fläche bis zur Innenkante des Blockwurfs beinhaltete. Die Vorinstanz korrigierte die Fehler und stellte insgesamt eine tatsächlich\nbeanspruchte Fläche von 228 m2 fest. Dabei würden 200 m2 innerhalb\nder Seeparzelle liegen (Fläche \"Kanton\") und 28 m2 befänden sich\nausserhalb der Seeparzelle (Fläche \"Privat\"). Für die beanspruchte\nFläche legte die Vorinstanz eine jährliche Nutzungsentschädigung von\nFr. 1'415.– fest.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 14/19\nAbb. 4.: Von der Vorinstanz festgestellten massgebliche Flächen\n\n5.2 Die Rekurrentin bringt sinngemäss vor, dass das Bootshaus\n(Vers.-Nr. 2066J) nicht zur entschädigungspflichtigen Fläche gehöre.\nDas Gebäude sei vollständig auf dem Privatgrundstück errichtet worden und nehme daher auch keinen Seeboden in Anspruch.\n\nEin Bootshaus steht am Ufer oder ist direkt über dem Wasser gebaut\nund dient dem Lagern der Boote. Damit die Boote vor Wellenbewegungen geschützt sind, werden sie in der Regel mit einem am Dachbalken befestigten Kran aus dem Wasser gehoben und hängen dann\nin den Hebegurten liegend oder auf einem speziellen Gestell stehend\nschwebend unter dem Dach. Steht ein Bootshaus – wie im vorliegenden Fall – am Ufer, muss der Grund ausgebaggert werden, damit das\nBootshaus geflutet wird und so die Ein- und Ausfahrt auf das öffentliche Gewässer möglich ist. Das vorliegend zu beurteilende Bootshaus\nist mit Wasser aus dem Zürichsee geflutet, auch wenn dies – wie die\nRekurrentin behauptet – nicht ganzjährig der Fall sein sollte. Das Wasser, welches sich im Bootshaus befindet, bildet einen Teil eines öffentlichen Gewässers, dem Zürichsee (BGE 95 I 243 Erw. 2). Dieser Teil\ndes Zürichsee wird durch das Bootshaus der Gemeinnutzung entzogen. Ein Bootshaus kann weder von der Allgemeinheit zu Badezwecken genutzt werden, noch kann ein öffentliches Publikum darin Wassersport betreiben. Der Ausschluss des Gemeingebrauchs ist nicht nur\nvorübergehend, sondern dauernd, weshalb die Voraussetzungen der\nSondernutzung erfüllt sind (Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern vom 23. Februar 1998 Erw. 5, in BVR 1998, S. 308). Entsprechend ist diese Fläche nach Art. 6 Abs. 1 VNEGNG auch entschädigungspflichtig. Die Rüge ist somit unbegründet.\n\n5.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Rekurrentin insgesamt 228 m2 Fläche beansprucht, wobei sich 200 m2 innerhalb der\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 15/19\nSeeparzelle befinden (Fläche \"Kanton\") und 28 m2 ausserhalb (Fläche\n\"Privat\").\n\n6.\nDie Rekurrentin rügt die Höhe der festgelegten Nutzungsentschädigung.\n\n6.1 Die Vorinstanz hat ausgehend von der beanspruchten Fläche\nvon 228 m2 die jährliche Nutzungsentschädigung wie folgt berechnet:\nAufgrund dessen, dass die Rekurrentin die Erteilung der Sondernutzungsbewilligung für die nächsten 20 Jahre beantragt hat, zog die Vorinstanz den Ansatz von Fr. 6.– je Quadratmeter beanspruchter Fläche\nheran (Art. 5 Abs. 1 Bst. b VNEGNG). Da die Grundnutzungsentschädigung angemessenen reduziert wird, wenn Strand- und Seeboden\nunter Hoheit des Staates, aber im Eigentum Dritter steht (Art. 5 Abs. 2\nVNEGNG), hat die Vorinstanz die Fläche \"Privat\" reduziert. Die Richtlinie zur VNEGNG sieht vor, dass in diesen Fällen lediglich 50 % der\nFläche \"Privat\" angerechnet wird (Ziff. 2.2). Somit ging die Vorinstanz\nvon 200 m2 Fläche \"Kanton\" und 14 m2 Fläche \"Privat\" (insgesamt\n214 m2) aus. Einen Zuschlag nach Art. 3 VNEGNG erhob die\nVorinstanz nicht, da die vorliegende Hafenanlage die nach Ziff. 2.4 der\nRichtlinie zur VNEGNG geforderte Schwelle nicht erreichte. Dies\nergab eine nicht teuerungsbereinigte Nutzungsentschädigung von\nFr. 1'284.– (214 m2 à Fr. 6.–). Die Vorinstanz passte die Nutzungsentschädigung – wie in Art. 4bis VNEGNG vorgesehen – an die Teuerung\nan. Da die VNEGNG seit dem Jahr 1996 in Kraft ist, zog die Vorinstanz\nfür die Teuerungsanpassung auch die Preisbasis von 680,0 Punkten\n(Jahresdurchschnitt) aus dem Jahr 1996 heran. Somit wurde die Teuerung von 680 Punkten aus dem Jahr 1996 auf 749.6 Punkte im Jahr\n2017 angepasst. Daraus resultierte die teuerungsbereinigte Nutzungsentschädigung von Fr. 1'415.– ([Fr. 1'284.– ÷ 680,0 Punkte] × 749,6\nPunkte).\n\n6.2 Die Nutzungsentschädigung steht im Einklang mit dem GNG,\nder VNEGNG und der Richtlinie zur VNEGNG. Damit ist die jährliche\nNutzungsentschädigung von Fr. 1'415.– korrekt und nicht weiter zu beanstanden.\n\n6.3 Die Rekurrentin bringt jedoch vor, dass die Hafenanlage während rund einem halben Jahr aufgrund des schwankenden Wasserspiegels des Zürichsees gar nicht geflutet sei und daher auch kein öffentliches Gewässer in Anspruch nehme. Wo der See nicht sei, könne\nauch keine Sondernutzung öffentlichen Gewässers vorliegen. Entsprechend sei die Sondernutzungsentschädigung angemessen zu reduzieren.\n\nDie erteilte Sondernutzungsbewilligung nach Art. 9 GNG räumt der\nRekurrentin das Recht ein, das öffentliche Gewässer in ihrem Hafen\nbzw. in ihrem Bootshaus unter Ausschluss des Gemeingebrauchs zu\nnutzen. Ob die Rekurrentin von ihrem Nutzungsrecht auch tatsächlich\n\n"}