{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-5981_2020-08-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=158&type=1563347022&cHash=26715ab63f452b8edb91682a68f0be3d", "Checksum": "ae3ee85fa60180543cb5dc4b8683158a"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-5981"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 28.08.2020 18-5981"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:15:02", "Checksum": "4f84aec93d7b50a33bd4def5d4a3eaf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 28.08.2020 18-5981\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 12/19\n4.1 Seen sind öffentliche Gewässer und stehen als Sachen im Gemeingebrauch der Allgemeinheit zur Nutzung offen. Hinsichtlich der\nBenützung öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch wird nach Gesetz,\nLehre und Rechtsprechung in der Regel unterschieden zwischen Gemeingebrauch (auch schlichter Gemeingebrauch), gesteigertem Gemeingebrauch und Sondernutzung. Unter schlichtem Gemeingebrauch ist jene Benutzung einer öffentlichen Sache zu verstehen, die\nbestimmungsgemäss und gemeinverträglich ist, d.h. einer unbestimmten Zahl von Benutzern gleichzeitig, ohne Erlaubnis und in der Regel\nunentgeltlich offensteht. Unter gesteigertem Gemeingebrauch versteht man demgegenüber diejenige Benutzung einer Sache im Gemeingebrauch, die nicht mehr bestimmungsgemäss oder gemeinverträglich ist und andere Benutzer wesentlich einschränkt, jedoch nicht\nausschliesst. Sie ist grundsätzlich bewilligungspflichtig und kann mit\nder Erhebung einer Gebühr verbunden werden. Sondernutzung stellt\nschliesslich diejenige Nutzung dar, die nicht mehr bestimmungsgemäss ist, bei der die Berechtigten eine ausschliessliche Benutzung erhalten und die die Erteilung einer Konzession voraussetzt\n(vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 2252 ff.; A. FLÜCKIGER, Gemeingebrauch an\noberirdischen Gewässern, insbesondere die Schifffahrt auf Schweizer\nGewässern, Diss. Basel, Bern 1987, S. 2 ff.; T. JAAG, Gemeingebrauch\nund Sondernutzung, in: ZBI 93/1992, S. 151 ff.).\n\n4.2 Der Zürichsee ist ein öffentliches Gewässer im Sinn von Art. 2\nAbs. 1 Ziff. 1 GNG. Als öffentliches Gewässer steht der Zürichsee dem\nGemeingebrauch offen. Nach Art. 6 Abs. 1 GNG dürfen oberirdische\nöffentliche Gewässer zur Schifffahrt, zum Wasserschöpfen, Tränken,\nBaden, Waschen, Schwemmen und dergleichen von jedermann frei\ngenutzt werden. Gemäss Art. 9 Abs. 1 Ziff. 5 GNG bedürfen alle Nutzungen, die den Gemeingebrauch überschreiten – darunter fallen insbesondere Bauten und Anlagen über, in oder unter Gewässern – einer\nBewilligung der zuständigen Stelle des Staates. Für Bewilligungen\nwerden Nutzungsentschädigungen und Gebühren erhoben (Art. 41\nAbs. 1 GNG). Die Höhe der Nutzungsentschädigung bemisst sich\nnach dem verschafften wirtschaftlichen Vorteil, dem der Öffentlichkeit\nentstehenden Nachteil und der Art und Dauer der Bewilligung\n(Art. 41bis Abs.1 GNG). Die festgelegte Nutzungsentschädigung wird\nperiodisch der Teuerung angepasst (Art. 41ter Abs. 1 GNG). Die Regierung bestimmt Nutzungsentschädigungen und Gebühren durch\nVerordnung (Art. 41quater Abs.1 GNG).\n\n4.3 Die Nutzungsentschädigungen und Gebühren für die Bewilligungen nach GNG hat die Regierung in der VNEGNG geregelt. Demnach\nbesteht die Nutzungsentschädigung aus einer jährlich geschuldeten\nGrundnutzungsentschädigung und einem Zuschlag (Art. 1 VNEGNG).\nDie Grundnutzungsentschädigung richtet sich nach Art und Dauer der\nBewilligung (Art. 2 VNEGNG). Der Zuschlag richtet sich nach dem verschafften wirtschaftlichen Vorteil und dem für die Öffentlichkeit entstehenden Nachteil (Art. 3 Abs.1 VNEGNG) und bemisst sich nach dem\nkommerziellen Zweck einer Nutzung, der Grösse der Nutzungsanlage,\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 13/19\nder Intensität der Nutzung, den Erstellungs- und Betriebskosten, den\nAuswirkungen der Nutzung auf die Umwelt und dem Ausmass der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs (Art. 3 Abs. 2 VNEGNG). Die so\nerrechnete Nutzungsentschädigung wird der Teuerung angepasst. Basis bildet der Landesindex der Konsumentenpreise mit dem Jahresdurchschnitt aus dem Jahr 1996 (Art. 4bis Abs. 1 VNEGNG). Die\nGrundnutzungsgebühr für die Insanspruchnahme von Strand- und\nSeeboden, der unter Hoheit und im Eigentum des Staates steht, beträgt je Quadratmeter der beanspruchten Fläche Fr. 4.– bei einer Bewilligungsdauer bis 10 Jahren, Fr. 6.– bei einer Bewilligungsdauer von\nüber 10 Jahren bis 20 Jahren und Fr. 8.– bei einer Bewilligungsdauer\nvon über 20 Jahren (Art. 5 Abs. 1 VNEGNG). Die Grundnutzungsentschädigung wird angemessen reduziert, wenn besondere Verhältnisse\nvorliegen, insbesondere wenn der Strand- und Seeboden unter der\nHoheit des Staates, aber im Eigentum Dritter steht. Der Zuschlag beträgt bis zu Fr. 9.– je Quadratmeter der beanspruchten Fläche (Art. 5\nAbs. 3 VNEGNG). Für die Berechnung der Entschädigung ist diejenige\nFläche massgebend, die tatsächlich oder aufgrund von Abgrenzungseinrichtungen, wie Pfählen, Ketten, schwimmenden Balken, Ufermauern oder Schüttungen, dem Gemeingebrauch entzogen ist (Art. 6\nAbs. 1 VNEGNG). Die beanspruchte Fläche wird in der Regel in einem\nPlan festgelegt (Art. 6 Abs. 2 VNEGNG). Die Festlegung der Nutzungsentschädigung wird weiter in der internen Richtlinie zur\nVNEGNG konkretisiert.\n\n5.\nUmstritten ist vorliegend unter anderem die von der Rekurrentin beanspruchte Fläche.\n\n"}