{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-5981_2020-08-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=158&type=1563347022&cHash=26715ab63f452b8edb91682a68f0be3d", "Checksum": "ae3ee85fa60180543cb5dc4b8683158a"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-5981"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 28.08.2020 18-5981"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:15:02", "Checksum": "4f84aec93d7b50a33bd4def5d4a3eaf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 28.08.2020 18-5981\n\n3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, seine\nVerletzung führt in der Regel zu einer Aufhebung des angefochtenen\nEntscheids. Eine Heilung der Verletzung ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis möglich, wenn die Verletzung nicht besonders schwer\nwiegt, und wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor\neiner Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie\ndie Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist\ndarüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an\ndie Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen\nführen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer\nbeförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären\n(RIZVI/RISI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz\nüber die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 15\nN 11). Auch im Fall einer Heilung ist die Gehörsverletzung bei der\nFestlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen\n(RIVZI/RISI, a.a.O., Art. 15 N 32).\n\n3.5 Im vorliegenden Fall verfügt die Rekursinstanz zum einen über\nvolle Kognition. Zum anderen geht es nicht in erster Linie um die Beurteilung von Ermessensfragen, sondern darum, ob die für die Berechnung der Nutzungsentschädigung massgebliche Fläche richtig ermittelt wurde und ob die Grundnutzungsentschädigung sowie der Zuschlag für diese Fläche entsprechend der internen Richtlinie zur\nVNEGNG festgelegt wurden. Auch die Beurteilung, ob ein schwankender Wasserstand und damit die Nutzbarkeit einer Hafenanlage zu berücksichtigen ist oder nicht, ist eine Rechts- und keine Ermessensfrage. Die Vorinstanz zeigte im Rahmen ihrer Vernehmlassungen vom\n8. November 2018 bzw. 18. März 2020 im Detail auf, wie die Nutzungsentschädigung berechnet wurde. Die Rekurrentin erhielt wäh-\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 11/19\nrend des Rekursverfahrens diese sowie die gesamten übrigen Vorakten zugestellt und hat dazu auch Stellung genommen. Unter diesen\nUmständen ist eine Heilung des Verfahrensmangels grundsätzlich angezeigt. Die beantragte Rückweisung würde sich als Verfahrensleerlauf erweisen, zumal die Vorinstanz – wie deren Stellungnahmen im\nRekursverfahren zeigen – ohnehin wieder gleich entscheiden würde.\nOb die Gehörsverletzung geheilt werden kann, hängt letztlich davon\nab, ob die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. März 2020 berücksichtigt werden kann.\n\n3.5.1 Die Rekurrentin stellt sich auf den Standpunkt, dass die\nVorinstanz die fragliche Stellungnahme vom 18. März 2020 unaufgefordert eingereicht habe und diese daher aus dem Recht zu weisen\nsei.\n\n3.5.2 Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich\nauch im verwaltungsinternen Rekursverfahren aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2\nBV das Recht der Verfahrensbeteiligten, zu jeder Eingabe von\nVorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten.\nTräger des Replikrechts sind zwar ausschliesslich private Verfahrensbeteiligte; eine Vorinstanz bzw. eine verfügende Behörde wird daher\nnicht zwingend gleich behandelt wie eine am Verfahren beteiligte Privatperson (RIZVI/RISI, a.a.O., Art. 15 – 17 N 30 f.).\n\n3.5.3 Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Vorinstanz zwar nicht im\ngleichen Mass auf das Replikrecht berufen kann wie Privatpersonen.\nDas Verwaltungsgericht berücksichtigt jedoch unaufgeforderte Stellungnahmen von Vorinstanzen, sofern sich diese zu den von der Beschwerdeführerin neu vorgebrachten Tatsachen äussert (VerwGE\nB 2011/95 und 96 vom 20. September 2011 Erw. 2.2, B 2010/165 vom\n9. November 2010 Erw. 3.1 f.). Da im Rekursverfahren – anders als im\nBeschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht – die Beteiligten bis\nzum Abschluss des Verfahrens neue Begehren stellen und sich auf\nneue Tatsachen, Beweismittel und Vorschriften berufen können\n(Art. 58 Abs. 1 VRP i.V.m. Art. 19 VRP) – ist die Eingabe vom 18. März\n2020 zu berücksichtigen.\n\n3.6 Die Vorinstanz hat die in der angefochtenen Verfügung fehlende\nBegründung im Rahmen ihrer Rekursvernehmlassungen nachgeliefert, womit die Gehörsverletzung als geheilt gilt. Die festgestellte Gehörsverletzung ist trotzdem schwerwiegend und deshalb bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.\n\n4.\nStrittig ist im vorliegenden Fall die Höhe der jährlichen Nutzungsentschädigung für eine Hafenanlage mit zwei Bootsplätzen, Bootshaus,\nSteg und Blockwurf.\n\n"}