{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-5981_2020-08-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=158&type=1563347022&cHash=26715ab63f452b8edb91682a68f0be3d", "Checksum": "ae3ee85fa60180543cb5dc4b8683158a"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-5981"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 28.08.2020 18-5981"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:15:02", "Checksum": "4f84aec93d7b50a33bd4def5d4a3eaf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 28.08.2020 18-5981\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 7/19\nGarantie eines gerechten Verfahrens umfasst eine Reihe von Teilgehalten wie den Anspruch auf Unvoreingenommenheit der Verwaltungsbehörden (G. STEINMANN, in: Ehrenzeller et. al, Die Schweizerische Bundesverfassung, St.Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2014, Art. 29 N 16 f.). Diese Garantie umfasst den allgemeinen\nAnspruch auf eine unabhängige und unparteiliche Rechtsprechung\ndurch eine ordnungsgemäss zusammengesetzte Rechtspflegeinstanz. Daraus wird eine allgemeine Ausstandspflicht für Behördemitglieder und Beamte abgeleitet, die unter anderem in einer Angelegenheit aufgrund der Umstände als befangen erscheinen\n(CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen –\ndargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. Aufl.,\nSt.Gallen 2003, Rz. 175).\n\nIm kantonalen Recht wird diese Minimalgarantie in Art. 4 Bst. a der\nKantonsverfassung (sGS 111.1) übernommen und auf Gesetzesstufe\ndurch Art. 7 VRP konkretisiert. So bestimmt unter anderem Art. 7\nAbs. 1 Bst. c VRP, dass Behördemitglieder, öffentliche Angestellte und\namtlich bestellte Sachverständige von sich aus in den Ausstand zu\ntreten haben, wenn sie aus anderen Gründen befangen erscheinen.\nDabei genügt es, wenn das betroffene Mitglied befangen sein könnte\noder befangen erscheint. Ein ausschliesslich persönliches Empfinden\neiner Partei reicht dafür jedoch nicht aus, denn es müssen vernünftige\nGründe das Misstrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit objektiv rechtfertigen (C. REITER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 7-7bis N 24, CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 191).\n\nAussöhnungsversuche und Vergleichsgespräche vermögen in der Regel nicht zu einer Befangenheit zu führen. Auch ist der Vorwurf der\nBefangenheit grundsätzlich unbegründet, wenn im verwaltungsinternen Verfahren seitens der Behörde die Erfolgsaussichten erörtert werden. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass es\nim Interesse der Parteien liege, wenn im Hinblick auf einen möglichen\nVergleich oder Rechtsmittelrückzug der zuständige Verfahrensleiter\ndie einstweilige Auffassung der Behörde zum Streit kundtue. Diese\nÄusserungen dürften aber nicht den Eindruck erwecken, die Verwaltungsbehörde habe sich ihre Meinung in Bezug auf ein konkretes Verfahren bereits definitiv gebildet (siehe zum Ganzen: C. REITER, a.a.O.,\nArt. 7-7bis N 25 insbesondere mit Verweis auf VerwGE B 2013/116 vom\n14. Mai 2014 Erw. 2.5).\n\n2.4 Das Ausstandsbegehren richtet sich gegen einen Mitarbeiter der\nVerwaltung, der in seiner Funktion als Sachbearbeiter innerhalb der\nRechtsabteilung instruierend mitwirkt und über keine Entscheidbefugnis verfügt. Er hat Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und\nbei einer erfolglosen Verständigung unter den Verfahrensbeteiligten\neinen Entscheidentwurf zu erstellen, wobei dieser abteilungsintern\ndurch einen Vorgesetzten einer Überprüfung unterzogen wird, bevor\nder Entscheidentwurf der Vorsteherin des Baudepartementes\nvorgelegt wird. Es entspricht der bewährten Praxis des\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 8/19\nBaudepartementes, dass der Sachbearbeiter im Rahmen der\nVerfahrensführung versucht zu einer einvernehmlichen Lösung\nzwischen den Verfahrensbeteiligten beizutragen. Sofern es sich\nanbietet teilt der Verfahrensleiter im Rahmen einer vorläufigen\nBeurteilung den Verfahrensbeteiligten zudem die Erfolgsaussichten\nmit, bevor ein kostenpflichtiger Rekursentscheid erfolgt.\n\n2.5 Nach telefonischer Vorbesprechung mit dem Rechtsvertreter\nder Rekurrentin hat der Sachbearbeiter mit Schreiben vom 29. Januar\n2020 seine vorläufige Beurteilung abgegeben. Darin hat er ausgeführt,\ndass nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Nutzungsentschädigungen und Gebühren für Bewilligungen nach dem Gesetz über die Gewässernutzung (sGS 751.12; abgekürzt VNEGNG) für die Berechnung\nder Grundnutzungsentschädigung diejenige Fläche massgebend sei,\nwelche tatsächlich oder aufgrund von Abgrenzungseinrichtungen, wie\nPfählen, Ketten, schwimmenden Balken, Ufermauern oder Schüttungen dem Gemeingebrauch entzogen würden. Grund für die im Vergleich zur Bewilligung aus dem Jahr 1999 erhöhte Nutzungsentschädigung sei, dass die genutzten Flächen damals falsch erfasst worden\nseien. Die genutzte Fläche betrage insgesamt 228 m2, statt der im Jahr\n1999 fälschlicherweise angenommenen 165 m2. Ausgehend von der\nfestgestellten Fläche zeigte der Sachbearbeiter auf, wie sich die\nGrundnutzung berechne. Dabei stützte er sich auf die in Art. 5 Abs. 1\nBst. b VNEGNG festgehaltenen Ansätze je Quadratmeter beanspruchter Fläche. Demnach betrage der Ansatz Fr. 6.– pro Quadratmeter genutzter Fläche und werde praxisgemäss um 50 % reduziert, sofern\nsich die Fläche auf privatem Grund befinde. Bei 200 m2 über Hoheitsgebiet des Kantons St.Gallen und 28 m2 über privatem Grund ergebe\nsich eine Grundnutzungsentschädigung von Fr. 1'284.–. Diese werde\num die Teuerung bereinigt, so dass daraus der in der angefochtenen\nVerfügung festgelegte Betrag von Fr. 1'415.– resultiere.\n\n"}