{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-5981_2020-08-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=158&type=1563347022&cHash=26715ab63f452b8edb91682a68f0be3d", "Checksum": "ae3ee85fa60180543cb5dc4b8683158a"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-5981"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 28.08.2020 18-5981"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:15:02", "Checksum": "4f84aec93d7b50a33bd4def5d4a3eaf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 28.08.2020 18-5981\n\n Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 5/19\nwie bei einem Excel-Programm die massgeblichen Parameter eingegeben. Die Berechnung basiere dabei auf der internen \"Richtlinie für\ndie Bemessung der jährlichen Nutzungsentschädigung für Anlagen an\nSeen\", Version 2.0 vom 1. September 2003 des Baudepartementes\n(im folgenden Richtlinie zur VNEGNG genannt). Zum besseren Verständnis legt die Vorinstanz das Detailblatt bei und macht zu den einzelnen Feldern Ausführungen. Für die Berechnung sei die Schwankung der Wasserlinie unerheblich. Die massgebliche Fläche bleibe\naufgrund der ständig vorhandenen Abgrenzungsvorrichtungen dem\nGemeingebrauch auch bei fehlender Nutzung entzogen. Ohnehin\nschwanke der Wasserspiegel lediglich um 37 cm.\n\ne) Mit Schreiben vom 23. April 2020 nimmt die Rekurrentin erneut\nStellung und stellt folgende Anträge:\n\n1. Die wasserbauliche Sondernutzungsbewilligung gemäss Art. 9 GNG sei insoweit aufzuheben, als darin\ndie jährliche Nutzungsentschädigung auf Fr. 1'415\nfestgelegt wird, und zur Neufestsetzung der Nutzungsentschädigung an die Vorinstanz zu überweisen;\n\n2. Eventualiter: Die wasserbauliche Sondernutzungsbewilligung gemäss Art. 9 GNG sei insoweit aufzuheben,\nals darin die jährliche Nutzungsentschädigung auf\nFr. 1'415 festgelegt wird, und die jährliche Nutzungsentschädigung sei angemessen zu reduzieren;\n\nDarüber hinaus stellt die Rekurrentin folgende prozessuale Anträge:\n\n1. Es seien die Namen sämtlicher Mitarbeiterinnen und\nMitarbeiter der Rechtsabteilung des Baudepartementes offen zu legen, welche sich bis zur Einreichung vorliegender Stellungnahme mit dem Rekurs der Beschwerdeführerin befassten;\n\n2. Sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der\nRechtsabteilung des Baudepartementes, welche sich\nbis zur Einreichung vorliegender Stellungnahme mit\ndem Rekurs der Beschwerdeführerin befassten, hätten in den Ausstand zu treten;\n\n3. Die Eingabe des Amtes für Wasser und Energie vom\n18. März 2020 sei aus dem Recht zu weisen.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer.\n\nDas Ausstandsbegehren begründet die Rekurrentin damit, dass sich\nder zuständige Sachbearbeiter in der vorläufigen Beurteilung vom\n29. Januar 2020 mit Bezug auf den Ausgang des Verfahrens bereits\nfestgelegt habe. Weiter macht die Rekurrentin eine Rechtsverzögerung seitens der Rekursinstanz geltend, welche unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bei der Verlegung der Kosten angemessen zu\nberücksichtigen sei. Die Eingabe der Vorinstanz vom 18. März 2020\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 6/19\nsei aus dem Recht zu weisen, da diese mangels gesetzlicher Grundlage ohne entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung nicht\naus eigenem Antrieb Eingaben ins Recht legen könne. Der Vollständigkeit halber macht die Rekurrentin im Hinblick auf das Schreiben der\nVorinstanz geltend, dass es nicht darum gehe, ob die Anlage während\ndes ganzen Jahres benutzt werde, sondern ob die Anlage benutzbar\nsei oder genauer, ob die Anlage während des ganzen Jahres öffentliche Gewässer beanspruche. Der Verweis der Vorinstanz auf Wasserspiegelschwankungen von 37 cm sei falsch. Der Wasserspiegel\nschwanke um mindestens einen halben Meter. Damit sei das Bootshaus während rund einem halben Jahr gar nicht geflutet, so dass auch\nkein öffentliches Gewässer in Anspruch genommen werde. Diesen besonderen Verhältnisse sei durch eine zusätzliche Reduktion der Nutzungsentschädigung Rechnung zu tragen. Unabhängig vom Ausgang\ndes Verfahrens ersucht die Rekurrentin um Erstattung ihrer Kosten für\ndie rechtliche Verbeiständung. Hierzu reicht sie eine Honorarnote in\nHöhe von Fr. 11'371.55 ein.\n\nE.\nAuf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in den vorgenannten Eingaben wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen\neingegangen.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Die Zuständigkeit des Baudepartementes ergibt sich aus\nArt. 43bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;\nabgekürzt VRP).\n\n1.2 Die Frist- und Formerfordernisse von Art. 47 Abs. 1 und Art. 48\nVRP sind erfüllt. Die Rekursberechtigung ist gegeben (Art. 45 VRP).\nAuf den Rekurs ist mit nachfolgender Einschränkung einzutreten.\n\n2.\nDie Rekurrentin stellt in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2020 ein\nAusstandsbegehren gegen den mit der Instruktion des Rekursverfahrens betrauten juristischen Mitarbeiter der Rechtsabteilung des Baudepartementes.\n\n2.1 Die Zuständigkeit der Vorsteherin des Baudepartementes zum\nEntscheid betreffend der Ausstandspflicht eines Sachbearbeiters der\nRechtsabteilung ergibt sich aus Art. 7bis Abs. 1 Bst. e VRP.\n\n2.2 Zu prüfen ist, ob der zuständige Verfahrensleiter F.___ gestützt\nauf Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP in den Ausstand treten muss.\n\n2.3 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV)\ngarantiert den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung. Die\n\n"}