{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-5981_2020-08-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=158&type=1563347022&cHash=26715ab63f452b8edb91682a68f0be3d", "Checksum": "ae3ee85fa60180543cb5dc4b8683158a"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-5981"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 28.08.2020 18-5981"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:15:02", "Checksum": "4f84aec93d7b50a33bd4def5d4a3eaf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 28.08.2020 18-5981\n\nZur Begründung wird geltend gemacht, dass die wasserbaulichen Anlagen seit Erteilung der Sondernutzungsbewilligung im Jahr 1999 nicht\nverändert worden seien. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör\nverletzt, indem sie die Nutzungsentschädigung im Vergleich zur Bewilligung aus dem Jahr 1999 ohne jegliche Begründung um über 30 %\nerhöht habe. Im Begleitschreiben zur Sondernutzungsbewilligung\nhabe die Vorinstanz lediglich ausgeführt, dass die Nutzungsentschädigung aufgrund der tatsächlich genutzten Fläche angehoben worden\nsei. Für diese Behauptung fehle es an jeglicher Begründung. Weiter\nsei zu berücksichtigen, dass aufgrund des stark schwankenden Wasserstands der Hafen während eines grossen Teils des Jahres nicht\nbrauchbar sei und aufgrund der sich verändernden Wasserlinie die effektiv beanspruchte Fläche variiere. So hätte beispielsweise im Sommer 2018 ab anfangs Juli das Bootshaus und der Bootshafen nicht\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 3/19\nmehr benutzt werden können. Dieser Umstand sei bei der Festlegung\nder Entschädigungshöhe zu berücksichtigen.\n\nD.\na) Mit Vernehmlassung vom 8. November 2018 beantragt die Vorinstanz den Rekurs abzuweisen. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass nicht bezweifelt werde, dass seit der letzten Bewilligungserteilung keine Veränderungen am Objekt vorgenommen worden\nseien. Massgeblich für die Berechnung der jährlich geschuldeten Nutzungsentschädigung sei aber diejenige Fläche, welche tatsächlich\noder aufgrund von Abgrenzungseinrichtungen wie Pfählen, Ketten,\nschwimmenden Balken, Ufermauern oder Schüttungen usw. dem Gemeingebrauch entzogen seien. Demnach sei die vom Objekt tatsächlich beanspruchte Wasserfläche zu ermitteln. Ein Vergleich zwischen\ndem massgebenden Situationsplan aus dem Jahr 1998 und demjenigen aus dem Jahr 2018 habe auf Differenzen hingedeutet. Die gemäss\nSituationsplan vom 16. Dezember 1998 genutzte Fläche betrage\n165 m2, diejenige gemäss Situationsplan vom 31. Januar 2018 203 m2.\nAufgrund dieser Differenz habe die Vorinstanz eine Überprüfung der\ntatsächlich genutzten Flächen mittels eines Orthofotos aus dem Geografischen Informationssystem (GIS) vorgenommen. Dabei sei festgestellt worden, dass die tatsächlich genutzte Fläche 228 m2 betrage\n(200 m2 über Hoheitsgebiet des Kantons St.Gallen und 28 m2 über privatem Grund). Die im Jahr 1998 deklarierten Abmessungen des Objekts seien falsch gewesen und die in der Situation vom 31. Dezember\n2018 deklarierte Abmessung habe offenbar nur die Fläche bis zur Innenkante des Blockwurfs beinhaltet. Die vom Blockwurf bedeckte Fläche gelte aber auch als nutzungsentschädigungspflichtig. Zum besseren Verständnis legt die Vorinstanz der Vernehmlassung eine Überblendung der drei unterschiedlichen Flächen bei. Aufgrund der grösseren Fläche habe auch die Nutzungsentschädigung erhöht werden\nmüssen.\n\nAbb. 3.: Überblendung\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 4/19\nb) Am 29. Januar 2020 erläuterte der zuständige Sachbearbeiter\nim Rahmen einer vorläufigen Beurteilung, dass die Vorinstanz die Nutzungsentschädigung aufgrund der tatsächlich genutzten Flächen angehoben habe. Gestützt auf diese Fläche ergebe sich eine Nutzungsentschädigung von Fr. 1'415.–, weshalb der Rekurs schlechte Aussichten auf Erfolg habe. Daraufhin beantragte die Rekurrentin Einsicht\nin die Rekursakten sowie Fristansetzung für eine allfällige Stellungnahme.\n\nc) Mit Schreiben vom 5. März 2020 stellt die Rekurrentin neu folgende Anträge:\n\n1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 16. August 2018\n(wasserbauliche Sondernutzungsbewilligung nach\nArt. 9 GNG) sei insoweit aufzuheben, als darin die\njährliche Nutzungsentschädigung auf Fr. 1'415 festgelegt wird;\n\n2. Das Bewilligungsverfahren sei an die Vorinstanz zur\nNeufestsetzung der Nutzungsentschädigung zurückzuweisen;\n\n3. Eventualiter: die Nutzungsentschädigung sei auf\nFr. 1'072 festzusetzen.\n\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nDie Rekurrentin wiederholt, dass in der Sondernutzungsbewilligung\nvom 16. August 2018 die Festsetzung der Nutzungsentschädigung\nnicht begründet worden sei, wodurch das rechtlich Gehör verletzt worden sei. Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. November 2019\nenthalte ebenfalls keine hinreichende Begründung. Nachdem die\nVorinstanz keine rechtlich genügende Begründung für die Höhe der\nNutzungsentschädigung geliefert hätte, habe die Rekursinstanz selber\neine entsprechende Kalkulation vorgenommen und diese in ihrem\nSchreiben vom 29. Januar 2020 der Rekurrentin übermittelt. Die im\nerwähnten Schreiben vorgenommene Kalkulation sei rechtlich unzulässig, da die Rekurrentin damit eine Rechtsmittelinstanz verliere. Im\nÜbrigen sei auch die Berechnung der Rekursinstanz in Bezug auf die\nTeuerung, die Grundnutzungsentschädigung sowie die angebliche\nPraxis der angemessenen Reduktion von Flächen über privatem\nGrund fehlerhaft. Weiter sei im Rekurs darauf hingewiesen worden,\ndass die Wasserlinie im Verlauf des Jahres stark schwanke, so dass\ndas Bootshaus während mindestens der Hälfte des Jahres nicht genutzt werden könne. Diesem Umstand sei ebenfalls nicht Rechnung\ngetragen worden.\n\nd) Mit Schreiben vom 18. März 2020 nimmt die Vorinstanz zur Eingabe der Rekurrentin Stellung, da diese nun nicht mehr nur die nutzungsentschädigungspflichtigen Flächen bestreiten würde. Die\nVorinstanz führt aus, dass die Berechnung der Nutzungsentschädigung anhand eines sog. \"Detailblatts\" erfolge. Darin würden ähnlich\n\n"}