{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-08-28", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-5981_2020-08-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=158&type=1563347022&cHash=26715ab63f452b8edb91682a68f0be3d", "Checksum": "ae3ee85fa60180543cb5dc4b8683158a"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-5981"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 28.08.2020 18-5981"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:15:02", "Checksum": "4f84aec93d7b50a33bd4def5d4a3eaf4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 28.08.2020 18-5981\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-5981\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 15.09.2020\nEntscheiddatum: 28.08.2020\n\nBDE 2020 Nr. 82\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 7 Abs. 1 Bst. c VRP; Art. 9 Abs. 1 Ziff. 5 GNG; Art. 5\nVNEGNG; Art. 98 Abs. 2 VRP. Ein gegen den Sachbearbeiter gerichtetes\nAusstandsbegehren ist unbegründet, wenn im Rekursverfahren versucht\nwurde, eine gütliche Einigung zu erzielen und hierbei eine vorläufige\nBeurteilung zu den Erfolgsaussichten eines Rekurses abgegeben wurde\n(Erw. 2). Die Vorinstanz hat die in der angefochtenen Verfügung fehlende\nBegründung im Rahmen ihrer Rekursvernehmlassungen nachgeliefert,\nwomit die Gehörsverletzung als geheilt gilt. Die unaufgefordert eingereichte\nVernehmlassung der Vorinstanz ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Erw.\n3.5.3). Ein privates Bootshaus steht der Öffentlichkeit nicht offen. Der\nAusschluss des Gemeingebrauchs ist nicht nur vorübergehend, sondern\ndauernd, weshalb die Voraussetzungen der Sondernutzung erfüllt sind (Erw.\n5.2). Die von der Vorinstanz festgelegte Nutzungsentschädigung steht im\nEinklang mit dem GNG, der VNEGNG und der Richtlinie zur VNEGNG (Erw.\n6.1). Die Schwankung der Wasserlinie ist bei der Festlegung der\nNutzungsentschädigung nicht zu berücksichtigen (Erw. 6.3). Im vorliegenden\nFall ist der Rechtsvertreter zugleich Teil der Erbengemeinschaft. Mithin liegt\neine Prozessführung in eigener Sache vor. Entsprechend ist lediglich eine\nUmtriebsentschädigung zuzusprechen (Erw. 9.4).\n\nBDE 2020 Nr. 82 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/20\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-5981\n\nEntscheid Nr. 82/2020 vom 28. August 2020\n\nRekurrentin Erbengemeinschaft A.___ bestehend aus\n B.___\n C.___\n D.___\n E.___\nvertreten durch Dr.iur. E.___, Rechtsanwalt\n\ngegen\n\nVorinstanz Amt für Wasser und Energie (Entscheid vom 16. August 2018)\n\nBetreff Wasserbauliche Sondernutzungsbewilligung nach Art. 9 GNG\nSachverhalt\n\nA.\na) Das am oberen Zürichsee gelegene Grundstück Nr. 001, Grundbuch der Gemeinde Z.___, steht im Eigentum der Erbengemeinschaft\nA.___, bestehend aus B.___, C.___, D.___ und E.___. Das Grundstück liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom\n9. März 2014 in der Landwirtschaftszone und ist mit einem Wohnhaus\nsowie einem Bootshaus überbaut. Die dazugehörige Hafenanlage besteht aus einem Steg und einem Blockwurf. Südwestlich des Bootshauses liegt die Seeparzelle Nr. 002 der Politischen Gemeinde Z.___.\n\nBootshaus\n\nSeeparzelle\n\nAbb. 1.: Zonenplan, kantonale Darstellung Kt\n\nBootshaus\n\nSteg\n\nBlockwurf\n\nAbb. 2.: Orthofoto 2013\n\nb) Mit Verfügung vom 12. Februar 1999 ersetzte das Tiefbauamt\n(TBA) die unbefristete Bewilligung vom 22. Mai 1978 durch eine bis\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 82/2020), Seite 2/19\n31. Dezember 2018 befristete Sondernutzungsbewilligung nach Art. 9\nAbs. 1 Ziff. 5 des Gesetzes über die Gewässernutzung (sGS 751.1;\nabgekürzt GNG) für den Weiterbestand des Bootshauses und des\nStegs. Die jährlich zu leistende Nutzungsentschädigung wurde dabei\nauf Fr. 1'072.– (Stand Landesindex der Konsumentenpreise; Jahresdurchschnitt 1997: 683,5 Pt. [Basis: August 1939 = 100 Pt.]) festgelegt.\nFür die Bemessung der beanspruchten Fläche war der Plan Situation\n1:500 vom 16. Dezember 1998 massgebend.\n\nB.\na) Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 (Eingang 21. Februar 2018)\nbeantragte die Erbengemeinschaft A.___, vertreten durch ihren Willensvollstrecker und Miterben Dr.iur. E.___, Rechtsanwalt, die Sondernutzungsbewilligung gemäss Art. 9 GNG bis am 31. Dezember\n2038 zu verlängern. Hierzu reichte sie das ausgefüllte Gesuchsformular, einen Grundbuchplan 1:500 vom 31. Januar 2018 und einen\nGrundbuchplan 1:500 mit Einzeichnung von Bootshaus, Steg und\nBlockwurf ein.\n\nb) Am 16. August 2018 erteilte das neu zuständige Amt für Wasser\nund Energie (AWE) die Sondernutzungsbewilligung. Die Bewilligung\nist bis zum 31. Dezember 2038 befristetet und sieht eine an die Teuerung anzupassende jährliche Nutzungsentschädigung von Fr. 1'415.–\n(Stand Landesindex der Konsumentenpreise; Jahresdurchschnitt\n2017: 749,6 Pt. [Basis: August 1939 = 100 Pt.]) vor.\n\nC.\nGegen die Sondernutzungsbewilligung erhob die Erbengemeinschaft\nA.___ durch ihren Vertreter mit Schreiben vom 14. September 2018\nRekurs beim Baudepartement. Es werden folgende Anträge gestellt:\n\nDie jährliche Nutzungsentschädigung für die wasserbauliche Sondernutzungsbewilligung, Gesuchs-\nNr. 003, vom 16. August 2018 sei auf Fr. 1'072 festzusetzen. Im Übrigen sei die Sondernutzungsbewilligung\nzu bestätigen.\n\n"}