6.3 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach st.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004, S. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen. Entscheid 1. Auf den Rekurs von A.___, Z.___, wird nicht eingetreten. 2. a) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 105/2020), Seite 9/10 b) Der am 20. August 2018 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird verrechnet.