Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 105/2020), Seite 8/10 Anordnung betreffend Begehung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Rekurrenten zur Folge; sie kann daher ebenfalls nicht angefochten werden. Auf den Rekurs ist deshalb mangels Legitimation nicht einzutreten. Damit erübrigt sich auch die Behandlung der Rüge betreffend Ungleichbehandlung sowie das Einholen einer Stellungnahme beim Amt für Raumentwicklung und Geoinformation.