4. Zusammenfassend ergibt sich, dass es einerseits an der Verbindlichkeit des behördlichen Akts fehlt, weshalb dem Rekurrenten – soweit er die Aufforderung, ein Baugesuch einzureichen, anficht – keine Nachteile erwachsen und es ihm damit zur Ergreifung des Rechtsmittels an der materiellen Beschwer fehlt. Anderseits hat die verfahrensleitende