3.4 Im Übrigen ging die Zuständigkeit zur Durchführung eines Augenscheins mit der Ergreifung des vorliegenden Rekurses wegen des Devolutiveffekts ans Baudepartement über (H. SEILER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 54 Rz. 3 ff.). Über die vorzunehmenden Beweiserhebungen – und damit die Frage, ob ein Augenschein durchzuführen war oder nicht – hatte daher die Rekursinstanz zu befinden. Das Baudepartement führte am 18. Juni 2020 einen Augenschein durch. Der von der Vorinstanz angesetzte – und inzwischen abgelaufene – Termin vom 20. September 2018 wurde daher ohnehin hinfällig.