Gegen verfahrensleitende Anordnungen ist grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben. Sofern prozessleitende Verfügungen jedoch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken, sind sie als Zwischenverfügung selbständig anfechtbar (R. W IDMER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 20 N 14). 3.3 Inwiefern eine Beweisaufnahme im Rahmen einer Begehung nicht wiedergutzumachende Nachteile für den Rekurrenten bewirken könnte, wird weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.