3.2 Anordnungen über die Abnahme von Beweisen mittels Augenschein sind wie Anordnungen über den Ausstand, die Sistierung des Verfahrens, die Akteneinsicht, die unentgeltliche Prozessführung, über vorsorgliche Massnahmen, aufschiebende Wirkung usw. Zwischenverfügungen (vgl. CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 561). Gegen verfahrensleitende Anordnungen ist grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben.