Die in Art. 159 Abs. 1 Bst. c PBG explizit festgelegte Möglichkeit bzw. Pflicht der Baubehörde, ein nachträgliches Baugesuch einzufordern, zeigt lediglich die bisherige Praxis der Gemeinden und räumt dem Grundeigentümer bzw. der Bauherrschaft die Gelegenheit ein, vor Einleitung des Wiederherstellungsverfahrens ein Baugesuch nachzureichen. Somit steht fest, dass die Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs für die Umnutzungen mangels bindender Wirkung nicht als Verfügung qualifiziert werden kann. Daran ändern auch die angedrohten Strafbestimmungen und Ordnungsbussen nichts.