Auch die Botschaft und der Entwurf der Regierung vom 11. August 2015 zum Planungs- und Baugesetz sehen im Fall einer Weigerung, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, einzig die Einleitung eines Wiederherstellungsverfahrens vor. Dieses endet mangels Baugesuch stets mit der Anordnung oder dem Verzicht auf die Beseitigung der bereits ausgeführten Bauten oder Anlagen (S. 112 und dazugehöriges Ablaufschema Vollzug auf S. 132). Die in Art. 159 Abs. 1 Bst.