E. 4.1.1, www.gerichte.sg.ch; anders dagegen etwa im Kanton Zürich: FRITZSCHE/BÖSCH/W IPF, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, Planungsrecht, Verfahren und Rechtsschutz, 5. Aufl., Zürich 2011, Rz. 10.2.3, wo es als möglich erachtet wird, die Baueingabe im Fall fehlender Mitwirkung der Bauherrschaft durch die Baubehörde erstellen zu lassen; vgl. dagegen die Möglichkeit zur Ersatzvornahme im Wiederherstellungsverfahren nach Art. 159 Abs. 2 PBG). Auch die Botschaft und der Entwurf der Regierung vom 11. August 2015 zum Planungs- und Baugesetz sehen im Fall einer Weigerung, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, einzig die Einleitung eines Wiederherstellungsverfahrens vor.