159 Abs. 1 Bst. c PBG die Anordnung einer Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs als möglicher Verwaltungszwang aufgeführt ist, kommt das Verwaltungsgericht nach wie vor zum gleichen Schluss, dass der Baubehörde einzig die Möglichkeit beziehungsweise Pflicht bleibt, von Amtes wegen ein Nutzungsverbot zu prüfen sowie ein Wiederherstellungsverfahren einzuleiten, wenn eine Bauherrschaft der an sich richtigen behördlichen Anweisung, für eine bauliche Änderung oder vorgenommene bewilligungspflichtige Nutzungsänderung ein Baugesuch nachzureichen, nicht nachkommt (VerwGE B 2016/244 vom 5. Dezember 2018 Erw.