2.3 Trotz anderslautender Bezeichnung sowie Rechtsmittelbelehrung handelt es sich hierbei lediglich um ein Schreiben, das gestützt auf Art. 21 Abs. 1 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (sGS 731.11; abgekürzt PBV) in Verbindung mit Art. 137 PBG ein Baugesuch für die Beurteilung der Umnutzungen einverlangt. Das Einreichen von Baugesuchsunterlagen kann von der Baubewilligungsbehörde grundsätzlich nicht erzwungen werden (unter vielen BDE Nr. 63/2020 vom 6. August 2020; GVP 1998 Nr. 9). Eine behördliche Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs stellt – wie das Verwaltungsgericht bereits mehrmals festgestellt hat – keine anfechtbare Verfügung dar.