2.2 Das Schreiben der Bauverwaltung vom 27. Juli 2018 enthält die Feststellung, dass die getätigten Umnutzungen der Bewilligungspflicht unterlägen und damit klar gegen formelles Baurecht verstiessen, weil dafür keine Bewilligungen eingeholt worden seien. Der Rekurrent werde aufgefordert, für die rechtswidrigen Umnutzungen bis spätestens 31. August 2018 ein entsprechendes Baugesuch einzureichen. Sollte bis zu diesem Datum kein Baugesuch eingegangen sein, werde gegebenenfalls ein Wiederherstellungsverfahren eingeleitet sowie ein Benützungsverbot verfügt. Ebenfalls werde eine Begehung auf den 20. September 2018 angekündigt.