F. a) Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 nimmt der Rekurrent zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und rügt eine seit Jahren andauernde, willkürliche Ungleichbehandlung durch die Baubehörden, indem bei baulichen Vorhaben von Nichtlandwirten weggeschaut würde. Der Rekurrent beantragt eine ausseramtliche Entschädigung, zuzüglich Barauslagen sowie 7,7 Prozent Mehrwertsteuer. Soweit die Vorinstanz geltend mache, es sei ihr für das Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen, sei der Antrag abzuweisen. Die korrekte Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens gehöre