E. Mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2020 beantragt die Vorinstanz unter Kostenfolge, das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Eventualiter sei der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung wird geltend gemacht, dass der Termin für die angekündigte amtliche Bestandsaufnahme abgelaufen und daher der Rekurs diesbezüglich gegenstandslos sei. Und weil die Aufforderung zur Einreichung von Baugesuchsunterlagen keine Verfügung sei, fehle es diesbezüglich an einem anfechtbaren Rekursgegenstand.