d) Mit Beschluss vom 8. November 2018 erliess der Gemeinderat ein Benutzungsverbot, das dem Rekurrenten die Nutzung der Gebäude Vers.-Nrn. 004, 006 und 005 auf Grundstück Nr. 001 sowie des Gebäudes Vers.-Nr. 007 auf Grundstück Nr. 002 zur Kultivierung von Medizinalpflanzen oder Heilkräutern aller Art und Gattung, insbesondere von Hanfpflanzen, untersagte und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. e) Gegen diesen Beschluss erhob der Rekurrent durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 Rekurs beim Baudepartement (Verfahren Nr. 18-7477).