Dementsprechend brauche es keine Besichtigung. Die Verfahrensführung obliege nunmehr dem Kanton, und es sei an ihm, allenfalls einen Augenschein durchzuführen. D. a) Mit E-Mail vom 11. Oktober 2018 beantragt die Vorinstanz, vertreten durch lic.iur.HSG Christoph Spahr, Rechtsanwalt, Arbon, eine Sistierung des Verfahrens, weil der Rekurrent unterdessen Planunterlagen eingereicht habe; daher werde sie vorderhand auf eine Sachverhaltsabklärung vor Ort verzichten. Da der angesetzte Termin vom 20. September 2018 ohnehin der Vergangenheit angehöre, sei fraglich, worin das Rechtsschutzinteresse noch bestehe.