Zur Begründung wird geltend gemacht, dass der Rekurrent bereits mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 (recte: 24. Oktober 2016) bei der Vorinstanz ein Baugesuch für die Umnutzung zur Kultivierung von Medizinalpflanzen und Heilkräutern eingereicht habe, obwohl das Bauvorhaben auch als nicht baubewilligungspflichtig hätte betrachtet werden können. Dieses sei im Meldeverfahren bewilligt worden. Daher sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz, er müsse nochmals ein Baugesuch einreichen, ohne Rechtsgrundlage. Die Strafandrohung sei somit ebenfalls zu Unrecht erfolgt. Dementsprechend brauche es keine Besichtigung.