BDE 2020 Nr. 105 Art. 12 Abs. 1 VRP, Art. 134 PBG, Art. 159 Abs. 1 Bst. c PBG. Obwohl in dem seit 1. Oktober 2017 in Kraft stehenden Planungs- und Baugesetz die Anordnung einer Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs als möglicher Verwaltungszwang aufgeführt ist, kann ein Baugesuch weiterhin nur freiwillig eingereicht und von der Baubewilligungsbehörde nicht erzwungen werden. Dementsprechend stellt eine behördliche Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs keine anfechtbare Verfügung dar (Erw. 2.4). Gegen verfahrensleitende Anordnungen wie die Ankündigung eines Augenscheins ist kein Rechtsmittel gegeben, sofern dieser keinen wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt (Erw.