{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-5191_2020-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=181&type=1563347022&cHash=eb5a8ddc4e73e036be177bc3bfeb69bb", "Checksum": "d41609c9aa0ad441679b89aced798281"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-5191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.11.2020 18-5191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:20:52", "Checksum": "64fb5228232852859218efa9b67e36d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.11.2020 18-5191\n\n5.\n5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen\nwerden. Die Entscheidgebühr beträgt Fr. 1'000.– (Nr. 20.13.01 des\nGebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung,\nsGS 821.5). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die\namtlichen Kosten dem Rekurrenten zu überbinden.\n\n5.2 Der vom Rekurrenten am 20. August 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– ist zu verrechnen.\n\n6.\nRekurrent und Vorinstanz stellen ein Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten.\n\n6.1 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie auf Grund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272) finden sachgemäss Anwendung\n(Art. 98ter VRP).\n\n6.2 Da der Rekurrent mit seinen Anträgen unterliegt, hat er von\nvornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung.\nSein Begehren ist deshalb abzuweisen.\n\n6.3 Die Vorinstanz hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der\nausseramtlichen Kosten (R. HIRT, Die Regelung der Kosten nach\nst.gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Lachen/St.Gallen 2004,\nS. 176). Sie bringt keine Gründe vor, die ein Abweichen von dieser\nRegel rechtfertigen. Ihr Begehren ist daher abzuweisen.\n\nEntscheid\n\n1.\nAuf den Rekurs von A.___, Z.___, wird nicht eingetreten.\n\n2.\na) A.___ bezahlt eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 105/2020), Seite 9/10\nb) Der am 20. August 2018 von A.___ geleistete Kostenvorschuss\nvon Fr. 1'000.– wird verrechnet.\n\n3.\na) Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.\n\nb) Das Begehren der Politischen Gemeinde Z.___ um Ersatz der\nausseramtlichen Kosten wird abgewiesen.\n\nDie Vorsteherin\n\nSusanne Hartmann\nRegierungsrätin\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 105/2020), Seite 10/10\n"}