{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-5191_2020-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=181&type=1563347022&cHash=eb5a8ddc4e73e036be177bc3bfeb69bb", "Checksum": "d41609c9aa0ad441679b89aced798281"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-5191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.11.2020 18-5191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:20:52", "Checksum": "64fb5228232852859218efa9b67e36d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.11.2020 18-5191\n\n2.4 Obwohl in dem seit 1. Oktober 2017 in Kraft stehenden Pla-\nnungs- und Baugesetz unter Art. 159 Abs. 1 Bst. c PBG die Anordnung einer Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs als\nmöglicher Verwaltungszwang aufgeführt ist, kommt das Verwaltungsgericht nach wie vor zum gleichen Schluss, dass der Baubehörde einzig die Möglichkeit beziehungsweise Pflicht bleibt, von Amtes wegen\nein Nutzungsverbot zu prüfen sowie ein Wiederherstellungsverfahren\neinzuleiten, wenn eine Bauherrschaft der an sich richtigen behördlichen Anweisung, für eine bauliche Änderung oder vorgenommene bewilligungspflichtige Nutzungsänderung ein Baugesuch nachzureichen,\nnicht nachkommt (VerwGE B 2016/244 vom 5. Dezember 2018\nErw. 2.3 mit Verweis auf VerwGE B 2012/143 vom 24. Januar 2013\nE. 4.1.1, www.gerichte.sg.ch; anders dagegen etwa im Kanton Zürich:\nFRITZSCHE/BÖSCH/W IPF, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1,\nPlanungsrecht, Verfahren und Rechtsschutz, 5. Aufl., Zürich 2011,\nRz. 10.2.3, wo es als möglich erachtet wird, die Baueingabe im Fall\nfehlender Mitwirkung der Bauherrschaft durch die Baubehörde erstellen zu lassen; vgl. dagegen die Möglichkeit zur Ersatzvornahme im\nWiederherstellungsverfahren nach Art. 159 Abs. 2 PBG). Auch die\nBotschaft und der Entwurf der Regierung vom 11. August 2015 zum\nPlanungs- und Baugesetz sehen im Fall einer Weigerung, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, einzig die Einleitung eines Wiederherstellungsverfahrens vor. Dieses endet mangels Baugesuch\nstets mit der Anordnung oder dem Verzicht auf die Beseitigung der\nbereits ausgeführten Bauten oder Anlagen (S. 112 und dazugehöriges\nAblaufschema Vollzug auf S. 132). Die in Art. 159 Abs. 1 Bst. c PBG\nexplizit festgelegte Möglichkeit bzw. Pflicht der Baubehörde, ein nachträgliches Baugesuch einzufordern, zeigt lediglich die bisherige Praxis\nder Gemeinden und räumt dem Grundeigentümer bzw. der Bauherrschaft die Gelegenheit ein, vor Einleitung des Wiederherstellungsverfahrens ein Baugesuch nachzureichen. Somit steht fest, dass die Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs für die Umnutzungen\nmangels bindender Wirkung nicht als Verfügung qualifiziert werden\nkann. Daran ändern auch die angedrohten Strafbestimmungen und\nOrdnungsbussen nichts.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 105/2020), Seite 7/10\n3.\nIm Weiteren ist zu prüfen, ob die Ankündigung einer Begehung vor Ort\nangefochten werden kann.\n\n3.1 Ein Augenschein ist eine Begehung einer Streitsache an Ort und\nStelle und dient der unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen\ndurch die Behörde. Ob ein Augenschein notwendig ist, liegt im Ermessen der Behörde. Nur wo sich eine Tatsache nicht anders abklären\nlässt, bejaht die Praxis eine Verpflichtung zur Durchführung eines Augenscheins. Auch aufseiten der Beteiligten oder Dritter verlangt die\nMitwirkungspflicht, dass sie die Durchführung des Augenscheins dulden (B. MÄRKLI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar\nzum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020,\nArt. 12-13 N 50; vgl. Art. 134 PBG [Duldungspflicht und Gewährung\ndes Zutrittsrechts]).\n\n3.2 Anordnungen über die Abnahme von Beweisen mittels Augenschein sind wie Anordnungen über den Ausstand, die Sistierung des\nVerfahrens, die Akteneinsicht, die unentgeltliche Prozessführung, über\nvorsorgliche Massnahmen, aufschiebende Wirkung usw. Zwischenverfügungen (vgl. CAVELTI/VÖGELI, Verwaltungsgerichtsbarkeit im\nKanton St.Gallen, St.Gallen 2003, Rz. 561). Gegen verfahrensleitende\nAnordnungen ist grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben. Sofern prozessleitende Verfügungen jedoch einen nicht wiedergutzumachenden\nNachteil bewirken, sind sie als Zwischenverfügung selbständig anfechtbar (R. W IDMER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 20 N 14).\n\n3.3 Inwiefern eine Beweisaufnahme im Rahmen einer Begehung\nnicht wiedergutzumachende Nachteile für den Rekurrenten bewirken\nkönnte, wird weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.\n\n3.4 Im Übrigen ging die Zuständigkeit zur Durchführung eines Augenscheins mit der Ergreifung des vorliegenden Rekurses wegen des\nDevolutiveffekts ans Baudepartement über (H. SEILER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz\nüber das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 54\nRz. 3 ff.). Über die vorzunehmenden Beweiserhebungen – und damit\ndie Frage, ob ein Augenschein durchzuführen war oder nicht – hatte\ndaher die Rekursinstanz zu befinden. Das Baudepartement führte am\n18. Juni 2020 einen Augenschein durch. Der von der Vorinstanz angesetzte – und inzwischen abgelaufene – Termin vom 20. September\n2018 wurde daher ohnehin hinfällig.\n\n4.\nZusammenfassend ergibt sich, dass es einerseits an der Verbindlichkeit des behördlichen Akts fehlt, weshalb dem Rekurrenten – soweit er\ndie Aufforderung, ein Baugesuch einzureichen, anficht – keine Nachteile erwachsen und es ihm damit zur Ergreifung des Rechtsmittels an\nder materiellen Beschwer fehlt. Anderseits hat die verfahrensleitende\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 105/2020), Seite 8/10\nAnordnung betreffend Begehung keinen nicht wiedergutzumachenden\nNachteil für den Rekurrenten zur Folge; sie kann daher ebenfalls nicht\nangefochten werden. Auf den Rekurs ist deshalb mangels Legitimation\nnicht einzutreten. Damit erübrigt sich auch die Behandlung der Rüge\nbetreffend Ungleichbehandlung sowie das Einholen einer Stellungnahme beim Amt für Raumentwicklung und Geoinformation.\n\n"}