{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-5191_2020-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=181&type=1563347022&cHash=eb5a8ddc4e73e036be177bc3bfeb69bb", "Checksum": "d41609c9aa0ad441679b89aced798281"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-5191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.11.2020 18-5191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:20:52", "Checksum": "64fb5228232852859218efa9b67e36d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.11.2020 18-5191\n\n2.\nZu prüfen bleibt, ob die Rekursberechtigung gegeben ist (Art. 45\nVRP).\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 105/2020), Seite 5/10\n2.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Erhebung eines Rekurses\nberechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung einer Verfügung oder\neines Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Der Inhalt dieser Bestimmung macht deutlich, dass als Anfechtungsobjekt\neines Rekurses nur eine Verfügung oder ein Entscheid in Frage\nkommt. Ausserdem umschreibt Art. 45 Abs. 1 VRP die Voraussetzungen, damit ein Betroffener Rekurs ergreifen kann. Die Legitimation zur\nErgreifung des Rekurses setzt voraus, dass der von einer Verfügung\nBetroffene in seinen eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist.\nNach allgemein anerkannter Praxis ist eine Verfügung ein Akt einer\nBehörde, der gestützt auf einen öffentlich-rechtlichen Rechtssatz als\nhoheitliche Anordnung in verbindlicher und erzwingbarer Weise ein\nkonkretes Rechtsverhältnis zwischen Gemeinwesen und Individuum\nbegründet bzw. aufhebt oder ändert. Eine Verfügung kann vollstreckt\nwerden, ohne dass hierfür noch eine weitere Konkretisierung notwendig ist. Inhaltlich hat sie den Anforderungen von Art. 24 Abs. 1 VRP zu\ngenügen (T. TSCHUMI, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 24-26bis N 2; GVP 1998 Nr. 9 mit weiteren Hinweisen).\nVorliegend stellt sich die Frage, ob der Rekurrent durch die Aufforderung, für die vorgenommenen Umnutzungen ein Baugesuch einzureichen, in seinen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen beeinträchtigt ist (Baudepartement SG, Juristische Mitteilungen 2006/III/24).\n\n2.2 Das Schreiben der Bauverwaltung vom 27. Juli 2018 enthält die\nFeststellung, dass die getätigten Umnutzungen der Bewilligungspflicht\nunterlägen und damit klar gegen formelles Baurecht verstiessen, weil\ndafür keine Bewilligungen eingeholt worden seien. Der Rekurrent\nwerde aufgefordert, für die rechtswidrigen Umnutzungen bis spätestens 31. August 2018 ein entsprechendes Baugesuch einzureichen.\nSollte bis zu diesem Datum kein Baugesuch eingegangen sein, werde\ngegebenenfalls ein Wiederherstellungsverfahren eingeleitet sowie ein\nBenützungsverbot verfügt. Ebenfalls werde eine Begehung auf den\n20. September 2018 angekündigt. Im Weiteren werde die Bauverwaltung ein Bussenverfahren beim zuständigen Untersuchungsamt beantragen. Bei Nichteinhaltung der vorliegenden Aufforderungen\nverstosse der Rekurrent gegen eine offizielle baupolizeiliche Verfügung.\n\n2.3 Trotz anderslautender Bezeichnung sowie Rechtsmittelbelehrung handelt es sich hierbei lediglich um ein Schreiben, das gestützt\nauf Art. 21 Abs. 1 der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz\n(sGS 731.11; abgekürzt PBV) in Verbindung mit Art. 137 PBG ein\nBaugesuch für die Beurteilung der Umnutzungen einverlangt. Das Einreichen von Baugesuchsunterlagen kann von der Baubewilligungsbehörde grundsätzlich nicht erzwungen werden (unter vielen BDE\nNr. 63/2020 vom 6. August 2020; GVP 1998 Nr. 9). Eine behördliche\nAufforderung zur Einreichung eines Baugesuchs stellt – wie das Verwaltungsgericht bereits mehrmals festgestellt hat – keine anfechtbare\nVerfügung dar. Ein Baugesuch kann nur freiwillig eingereicht werden.\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 105/2020), Seite 6/10\nDas Baugesuch ist eine Willenserklärung zur Anhebung eines Baubewilligungsverfahrens, und die Planunterlagen sind Ausdruck dieser\nWillenserklärung, indem sie über die äussere Erscheinung, Ausdehnung und Nutzung einer geplanten Baute orientieren und eine baupolizeiliche Beurteilung ermöglichen (Art. 21 Abs. 1 PBV). Die Behörde\nist zwar berechtigt, die notwendigen Unterlagen zu verlangen (Art. 21\nAbs. 2 PBV). Indes enthält diese Aufforderung zur Einreichung von\nPlänen keine verbindliche Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses. Erst mit dem verbindlichen Entscheid, ein\nBauvorhaben könne gestützt auf die eingereichten Pläne nicht bewilligt werden, werden Rechtsverhältnisse gestaltet bzw. Eingriffe in solche gemacht.\n\n"}