{"Signatur": "SG_KGN_999", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-11-03", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_999_18-5191_2020-11-03.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=181&type=1563347022&cHash=eb5a8ddc4e73e036be177bc3bfeb69bb", "Checksum": "d41609c9aa0ad441679b89aced798281"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["18-5191"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Sonstiges 03.11.2020 18-5191"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Sonstiges "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement Bau- und Umweltdepartement"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 03:20:52", "Checksum": "64fb5228232852859218efa9b67e36d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Sonstiges 03.11.2020 18-5191\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: 18-5191\nStelle: Generalsekretariat Bau- und Umweltdepartement\nInstanz: Bau- und Umweltdepartement\nPublikationsdatum: 25.11.2020\nEntscheiddatum: 03.11.2020\n\nBDE 2020 Nr. 105\nArt. 12 Abs. 1 VRP, Art. 134 PBG, Art. 159 Abs. 1 Bst. c PBG. Obwohl in dem\nseit 1. Oktober 2017 in Kraft stehenden Planungs- und Baugesetz die\nAnordnung einer Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs als\nmöglicher Verwaltungszwang aufgeführt ist, kann ein Baugesuch weiterhin\nnur freiwillig eingereicht und von der Baubewilligungsbehörde nicht\nerzwungen werden. Dementsprechend stellt eine behördliche Aufforderung\nzur Einreichung eines Baugesuchs keine anfechtbare Verfügung dar (Erw.\n2.4). Gegen verfahrensleitende Anordnungen wie die Ankündigung eines\nAugenscheins ist kein Rechtsmittel gegeben, sofern dieser keinen\nwiedergutzumachenden Nachteil bewirkt (Erw. 3.2).\n\nBDE 2020 Nr. 105 finden Sie im angehängten PDF-Dokument\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11\nKanton St.Gallen\nBaudepartement\n\n18-5191\n\nEntscheid Nr. 105/2020 vom 3. November 2020\n\nRekurrent A.___\nvertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, Museumstrasse 35,\n9000 St.Gallen\n\ngegen\n\nVorinstanz Bauverwaltung Z.___ (Entscheid vom 27. Juli 2018)\n\nBetreff Entscheid (Aufforderung zur Einreichung Baugesuch: Umnutzung\nStall, Scheune, Jauchegrube für die Kultivierung von Medizinalpflanzen, Heilkräuter, Grundstück Nr. 001, Gebiet N.___)\nSachverhalt\n\nA.\nA.___, Z.___, ist Eigentümer von Grundstück Nr. 001, Grundbuch\nZ.___, im Gebiet N.___ in Z.___. Das Grundstück liegt einerseits gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde Z.___ vom 23. Juni 1993\nin der Landwirtschaftszone und gemäss Teilzonenplan \"Weilerzone\nGebiet N.___\" der Gemeinde Z.___ vom 14. Januar 2008 im Bereich\nder Gebäude anderseits in der Weilerzone. Das landwirtschaftlich genutzte Grundstück ist mit einem Betriebsleiterwohnhaus (Vers.-\nNr. 003), auf der Westseite angebauten Ökonomiebauten (Vers.-\nNrn. 004 und 005) und einer freistehenden Remise (Vers.-Nr. 006)\nüberbaut. Die rund 12 ha grosse landwirtschaftliche Nutzfläche wird\nseit der Aufgabe der Milchwirtschaft und dem anschliessenden Obstund Beerenanbau zum Anbau von Industriehanf (Freilandproduktion)\ngenutzt.\n\nAusschnitt Zonenplan (Quelle: Geoportal SG)\n\nB.\na) Nachdem die Bauverwaltung Z.___ von einer Umnutzung sowie\nbaulichen Massnahmen auf dem Grundstück Nr. 001 Kenntnis erhalten hatte, forderte sie A.___, vertreten durch lic.iur. Urs Pfister, Rechtsanwalt, St.Gallen, mit Schreiben vom 23. April 2018 auf, für die baulichen Massnahmen und die Umnutzung des Ökonomiegebäudes\n(Vers.-Nr. 005) und Jauchegrube ein Baugesuch mit allen notwendigen Unterlagen einzureichen.\n\nb) Mit Antwortschreiben vom 25. Mai 2018 machte A.___ geltend,\ndass das im Jahr 2016 eingereichte Baugesuch betreffend besagter\nUmnutzung im Meldeverfahren bewilligt worden sei.\n\nc) Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 stellte die Bauverwaltung sinngemäss fest, dass keine Baubewilligung im Meldeverfahren vorliege\nund räumte A.___ letztmals die Möglichkeit ein, ein Baugesuch einzureichen. Sollte dieses nicht bis zum 30. Juni 2018 vorliegen, würde infolge nicht bewilligter Umnutzung geprüft, welche Anordnungen zu\ntreffen wären.\n\nd) Mit als \"baupolizeiliche Verfügung\" bezeichnetem Schreiben\nvom 27. Juli 2018 forderte die Bauverwaltung Z.___ A.___ auf, ein\nnachträgliches Baugesuch für die unbewilligte Umnutzung der Ökonomiebaute sowie der Jauchegrube bis spätestens 31. August 2018 –\nunter Verweis auf die Strafbestimmungen nach Art. 162 des Planungsund Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) – einzureichen. Zudem\nwurde eine Begehung auf den 20. September 2018 angesetzt. Während dieser Zeit sei sicherzustellen, dass die Vertreter der Bauverwaltung und anderer notwendiger Amtsstellen und Drittpersonen Zutritt zu\nsämtlichen Bauten und Anlagen hätten. Bei Nichteinhaltung dieser\n\nEntscheid des Baudepartementes SG (Nr. 105/2020), Seite 2/10\nAufforderungen würde gegen eine offizielle, baupolizeiliche Verfügung\nverstossen, wofür eine Ordnungsbusse auferlegt werden könnte.\n\nC.\nGegen diesen Beschluss erhob A.___ durch seinen Rechtsvertreter\nmit Schreiben vom 13. August 2018 Rekurs beim Baudepartement. Mit\nRekursergänzung vom 10. September 2018 werden folgende Anträge\ngestellt:\n\n1. Die Verfügung der Gemeinde Z.___ vom 27. Juli 2018\nsei aufzuheben;\n\n2. Auf die \"Hausdurchsuchung sämtlicher Bauten und\nAnlagen durch Vertreter der Bauverwaltung und anderer notwendiger Amtsstellen und Drittpersonen\" von\nder Gemeinde Z.___ \"angeordnet\" auf Donnerstag,\n20. September 2018, 08.00 Uhr, sei zu verzichten; soweit erforderlich, sei durch das Baudepartement ein\nRekursaugenschein durchzuführen;\n\n3. Verfahrensrechtlicher Antrag: Das AREG, Abteilung\nOP und BAB, sei zur Stellungnahme im Rekursverfahren einzuladen.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\n"}