2. a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 1'000.– bei A.___ wird verzichtet. b) Der am 23. Juli 2018 von A.___ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wird zurückerstattet. 3. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird abgewiesen. Der Vorsteher Marc Mächler Regierungsrat Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 22/2020), Seite 9/9