5.2 Da das Nichteintreten einer Abweisung gleichkommt hat der Rekurrent von vornherein keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung. Sein Begehren ist deshalb abzuweisen. Entscheid des Baudepartementes SG (Nr. 22/2020), Seite 8/9 Entscheid 1. a) Auf den Rekurs von A.___ wird im Sinn der Erwägungen nicht eingetreten. b) Die Eingabe vom 16. Juli 2018 (Posteingang 17. Juli 2018) ist samt den im Verfahren eingereichten und ergangenen Akten an die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom), Bern, als voraussichtlich zuständige Stelle zu überweisen.