3. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den Rekurs mangels Zuständigkeit des Baudepartementes nicht einzutreten ist. Die Eingabe vom 16. Juli 2018 (Posteingang 17. Juli 2018) ist samt den im Verfahren eingereichten und ergangenen Akten gestützt auf Art. 58 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 11 Abs. 3 VRP an die ElCom als voraussichtlich zuständige Stelle zu überweisen. 4. 4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Dem Verfahrensausgang entsprechend – das Nichteintreten kommt einer Abweisung gleich – sind die amtlichen Kosten dem Re-