genügend Löschwasser – und damit auch Trinkwasser – zur Verfügung steht. Der Vollzug des FSG überwacht das Amt für Feuerschutz, welches der GVA angegliedert ist (Art. 9 FSG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Feuerschutz [sGS 871.11]). Entsprechend wurden die Wasserreglemente der Politischen Gemeinden bis zur Abschaffung der Genehmigungspflicht im Jahr 2010 von der GVA genehmigt. Gemäss Art. 26 Abs. 2 Bst. l GeschR fällt die GVA in den Geschäftskreis des Sicherheits- und Justizdepartementes des Kantons St.Gallen.