Sollte die ElCom ihrerseits die Zuständigkeit in Bezug auf Wasserzähler verneinen, so wäre die Angelegenheit wiederum zu überweisen. Eine Rücküberweisung an das Baudepartement käme jedoch nicht in Frage. Gemäss Art. 43bis Abs. 1 Bst. a VRP i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. d GeschR fällt zwar das Wasserrecht in den Geschäftskreis des Baudepartementes. Das Wasserrecht umfasst jedoch lediglich den Schutz und die Nutzung von öffentlichen Gewässern. Die Trinkwasserversorgung fällt dagegen in die Zuständigkeit der Gebäudeversicherung des Kantons St.Gallen (GVA). Gemäss Art. 49 des Gesetzes über den Feuerschutz (sGS 871.1; abgekürzt FSG) sorgen die Politischen Gemeinden dafür, dass jederzeit