2.5 Stellt eine Partei mehrere Begehren, von welchen nur ein Teil in den eigenen Zuständigkeitsbereich fallen, so wird die Angelegenheit nach Fällung des eigenen Entscheids grundsätzlich von Amtes wegen an die zuständige Behörde weitergeleitet, sofern in diesem Zeitpunkt noch Aspekte offen sind, welche die betreffende Behörde zu beurteilen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021; abgekürzt VwVG]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Juni 2017, Erw. 11). Sollte die ElCom ihrerseits die Zuständigkeit in Bezug auf Wasserzähler verneinen, so wäre die Angelegenheit wiederum zu überweisen.