Die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Departementes zur Beurteilung des Rekurses bestimmt sich nach Art. 21 ff. GeschR. Das VRP des Kantons St.Gallen findet jedoch keine Anwendung, soweit eidgenössische Erlasse und kantonale Gesetze abweichende Vorschriften enthalten (Art. 2 Abs. 1 VRP). Die abweichenden Bestimmungen können sich unter anderem auf Zuständigkeiten beziehen (H.-R. ARTA, a.a.O., Art. 2 N 3).