Weiterziehbar sind somit Anordnungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, d.h. der Körperschaften und Anstalten sowohl des kantonalen wie des kommunalen und interkommunalen Rechts. Gemeint sind Behörden, die nicht unmittelbar dem Kanton, sondern anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit zuzuordnen sind (H.-R. ARTA, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Praxiskommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich/St.Gallen 2020, Art. 43bis N 7). Die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Departementes zur Beurteilung des Rekurses bestimmt sich nach Art.